Mit Rückzahlungsklausel wird eine Vertragsbedingungen bezeichnet, bei der ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen unter bestimmten Bedingungen, z.B. Ausscheiden aus dem Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, zurückzahlen muss. Rückzahlungsklauseln kommen z.B. bei vom Arbeitgeber getragenen Kosten für eine Ausbildung oder bei Gratifikationen in Betracht.
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich möglich und kann auch formularmäßig erfolgen. Im letzteren Fall ist sie allerdings einer Überprüfung anhand der Maßstäbe für allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen.
Ob beim Abstellen auf eine Kündigung danach zu differenzieren ist, aus Wesen Sphäre die Kündigung bzw. die Kündigungsgründe kommen ist noch umstritten und nicht höchstrichterliche entschieden. Es erscheint aber unbillig, Kündigungsgründe die allein in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (= betriebsbedingte Kündigung) mit Kündigungsgründen gleichzustellen die der Arbeitnehmer beeinflussen kann (verhaltensbedingte Kündigung).
Bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten ist erforderlich, dass dem Rückforderungsanspruch ein dauerhafter Vorteil des Arbeitnehmers gegenübersteht (ist z.B. nicht gegeben, wenn die Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt keinen Wert hat) und verhältnismäßig ist. Dabei muss insbesondere die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsdauer und den Ausbildungskosten stehen. Als Ausbildungskosten können auch die dem Arbeitgeber durch die Freistellung entstehenden Kosten zurückgefordert werden.
Üblich und wohl auch erforderlich ist es, dass die Rückzahlungspflicht mit jedem Monat Betriebszugehörigkeit sinkt (z.B. um 1/36 für jeden Monat Betriebszugehörigkeit nach Ausbildungsende.
Anerkannt wurde in der Rechtsprechung eine Gesamtbindungsdauer von drei Jahren bei einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten oder bei Gesamtkosten von i.H.v. ca. 27.500,- Euro.
Ein Rückzahlungsklausel, die die Rückzahlung nur an das Ausscheiden innerhalb einer bestimmten Frist anknüpft, ohne dabei nach Ausscheidungsgründen zu differenzieren, ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 I 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht vorzunehmen. (BAG, Urt. v. 11. 4. 2006 - 9 AZR 610/05).
Weiterhin ist eine Rückzahlungsvereinbarung unwirksam, die dem Arbeitnehmer zwar eine Rückzahlung der als "Darlehen" gewährten Ausbildungskosten bei Nichtbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung vorsieht, aber weder eine Einstellungspflicht für den Arbeitgeber noch klare Arbeitsbedingungen für die Einstellung enthält (BAG v. 18.3.2008).
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