logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 262 BGB Wahlschuld; Wahlrecht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
<< >>
    

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: elektive Konkurrenz * Wahlschuld/Alternativobligation