logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-1)
<< >>
    

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Verjährung, Zivilrecht * Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe