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(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
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