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RG v. 28.10.1913: A übergibt in Todesnähe an einen Boten B ein Paket mit Wertpapieren, dass er dem Bonifatius-Verein schenken will, parallel vermacht er in seinem Testament alles seiner Schwester . Bevor B bei dem Verein angelangt verstirbt A. Die Schwester verlangt als Alleinerbin die Wertpapiere heraus.
Aus Eigentum, kann die Erbin die Wertpapiere nicht herausverlangen. Das Eigentum ist von A auf den Verein durch Einigung und Übergabe übergegangen. Die für die Einigung erforderliche Willenserklärung hat der B als Bote überbracht, durch den Tod des A ist die Willenserklärung nicht erloschen (§ 130 Abs. 2 BGB) und wurde durch die Erbin nicht vor Zugang widerrufen, die Übergabe ist auch vollzogen worden.
Das Reichsgericht hat hier allerdings aufgrund der Umstände des Falles - Schenkung in dem Bewußtsein, dass des Geschenk erst nach Todeseintritt beim Beschenkten ankommt § 2301 BGB für anwendbar gehalten. Entsprechend fehlte es an den Formvorschriften. Daraus folgt, dass es an der Wirksamkeit des Kausalgeschaefts fehlt und die Wertpapiere von der Schwester kondiziert werden können.
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