Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt * § 1378 BGB Ausgleichsforderung - Alte Fassung * § 7 VersAusglG Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen * gerichtlicher Vergleich, Auflassung * Prozessvergleich, Form * § 1378 BGB Ausgleichsforderung * wichtige prozessuale Normen