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Beim Prozessvergleich ist die Form, die für das zugrunde liegende Verfahren vorgeschrieben ist, ist zwingend einzuhalten. Wird der Vergleich in der mündlichen Verhandlung erklärt, ist er gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 in das Protokoll aufzunehmen. Soll ein außergerichtlicher Vergleich gerichtlicher Vergleich werden, muss er verlesen, von den Parteien genehmigt, und als Anlage zu Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 5 ZPO). Diese Form ersetzt dann auch eine ggf. erforderliche notarielle Beurkundung (§ 127a BGB).
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