(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde
von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
(1) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden
über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es wenn jede Partei die
für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt
werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
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