logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
<< >>
    

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: subjektiv-dingliches Recht/subjektiv-persönliches Recht