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§ 84 BGB Anerkennung nach Tod des Stifters
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-2)
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Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

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