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Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die
Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem
Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem
Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
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