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Verein
(recht.zivil.materiell.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von einem nichtrechtsfähigen Verein spricht man, bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen, die unter einheitlichem Namen einen einheitlichen Zweck verfolgen, und dessen bestehen nicht vom Wechsel der Mitglieder abhängig ist. Die Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft muss dabei über den (mutmaßlichen) Willen der Mitglieder erfolgen (Grunewald, Gesellschaftsrecht).

Gemäß § 54 BGB sind auf nichtrechtsfähige Vereine grundsätzlich die Regeln des Gesellschaftsrechts anzuwenden, obwohl sie aufgrund der verschiedenen Struktur von Verein und Gesellschaft nicht passen. Dieser Verweis hat seinen Ursprung in der Absicht des historischen Gesetzgebers politische Vereine (insbesondere Gewerkschaften) durch die unbequeme Regelung des nichtrechtsfähigen Vereins zur Eintragung zu zwingen, mit der erhöhte Kontrollmöglichkeiten verbunden waren. Dieser Zweck verstößt heute aber gegen die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG. DieRechtsprechung legt § 54 BGB daher verfassungskonform aus und wendet weitgehend die Regeln über eingetragene Vereine entsprechend an.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewerkschaft * Gewerkschaft * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Verein