(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Hinweise:
Die Frist nach 2a Nr. 2 kann nicht abbedungen werden sie ist für den Verbraucher nicht disponibel. Ein Verstoß gegen Abs. 2a Nr.2 führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages, stellt aber eine Amtspflichtverletzung, die bei systematischen Vorliegen zu einer Amtsenthebung führen kann.
Eine Abweichung von der Regelfrist kommt in Betracht, wenn:
und der Schutzzweck des § 17 Abs. 2 a Nr. 2 auf andere Weise sichergestellt wird (Verbraucher anwaltlich beraten, hat Verkaufserfahrung, Finanzierung schon gesichert)
Auf beide Punkte muss im Notarvertrag bei einer Abweichung hingewiesen werden. Der Verbraucher muss eine entsprechende Erklärung abgeben.
Form
Für die Übermittlung ist keine Form vorgeschrieben. Damit ist auch die Übermittlung per Fax oder Mail möglich (Sorge, DNotZ 2002, 593, 604).