Von Sukzessivbeurkundung spricht man, wenn Angebot und Annahme eines Vertrages an unterschiedlichen Terminen beurkundet werden.
Um den Anforderungen des § 17 Abs. 2a S. 1 BeurkG zu genügen ist die Sukzessivbeurkundung nur bei vorliegen eines Grundes möglich - z.B. wenn ein Bauträger erst mehrere verbindliche Angebote von mehreren Käufern benötigt um von seiner Bank die notwendige Finanzierung zu erhalten.
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