(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem
Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im
Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige
Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu
beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu
unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der
Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter
Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern
durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit
Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist
ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig,
als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden;
dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten,
in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt
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