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"Rosinentheorie" ist in der Rechtswissenschaft eine kritische Bezeichnung für eine Theorie, die zu einer Rechtsauslegung führt, die aus einem einheitlichen Regelungskomplex nur die für eine Position günstigen Regeln herauspickt, während nachteilige Regeln für nicht anwendbar erklärt werden.
Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsvergleiches zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertag, spricht man bei einem Einzelvergleich der Regelungen, von Rosinentheorie:
Beispiel: Für den tarifgebundenen Betrieb A regelt der, mit Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 BetrVG versehene Tarifvertrag einen Stundenlohn von 17,50 Euro, 28 Tage Urlaub und Ansprüche auf ein 13. Gehalt. Dabei sind die Regeln das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber. Für A gilt parallel einen Betriebsvereinbarung. Auch hier wurde im Wege des Kompromisses eine Regelung gefunden, die allerdings 16,- Euro, 32 Tage und nur ein halbes 13. Gehalt vorsieht. Beim Einzelvergleich käme man dann mit dem Günstigkeitsprinzip auf 17,50 Stundenlohn, 32 Tage Urlaub und ein volles 13. Gehalt. D.h hier würde aus beiden Regelungskomplexen immer nur das Günstige heraus gepickt.
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