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Betriebsübergang
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Rechtsfolgen
             3. Widerspruchsrecht
             4. Schadensersatz
             5. Fortsetzungsanspruch
             6. und Insolvenz

Mit Betriebsübergang wird der auf Rechtsgeschäft basierende Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber bezeichnet. Rechtsfolge eines Betriebsüberganges ist gemäß § 613a BGB der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten des Veräußeres gegenüber den Arbeitnehmern. Der Betriebsübergang ist von der bloßen Auftragsnachfolge zu unterscheiden.

1. Voraussetzungen

  1. Betrieb oder Betriebsteil
  2. Übergang der wesentlichen (identitätsprägenden) Betriebsmittel (einer wirtschaftlichen Einheit), darunter fallen auch wesentliche Teile des bisherigen Personals
  3. durch Rechtsgeschäft, liegt z.B. nicht vor bei Übergang durch Erbfolge (hier tritt der Erbe schon aufgrund der Gesamterbfolge in alle Verträge ein, für einen Übergang nach § 613a ist kein Platz mehr).

2. Rechtsfolgen

1. Alle Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über, soweit die Arbeitnehmer nicht widersprochen haben (siehe unten).

2. Der Erwerber darf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse nicht aus Anlaß des Übergangs kündigen.

3. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen die im alten Betrieb galten werden Bestandteil der Arbeitsverträge und können nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden. Das gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten beim dem Erwerber bereits durch bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

4. Die Arbeitnehmer müssen um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen über den Betriebsübergang unterrichtet werden. Und zwar über den Zeitpunkt, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 613a Abs. 5 BGB).

3. Widerspruchsrecht

Die Arbeitnehmer können gemäß § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Unterrichtung (zuvor Nr. 4) dem Betriebsübergang widersprechen. Widerspricht ein Arbeitnehmer, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen. Kann dieser den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen, weil mit dem Übergang der Arbeitsplatz entfallen ist, kann er ihn betriebsbedingt kündigen.

4. Schadensersatz

Ein Arbeitgeber macht kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er seinen Arbeitnehmern nicht vollständig darüber unterrichtet was vom Betriebsübernehmer übernommen wird und was nicht und ein Arbeitnehmer so die Solvenz des neuen Arbeitgebers falsch einschätzt und daher dem Übergang nicht widerspricht (BAG Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06).

5. Fortsetzungsanspruch

Wird zu einem Zeitpunkt gekündigt als noch kein Betriebsübergang geplant war und kommt es dann später noch vor Ablauf der Kündigungsfrist zu einem Übergang besteht grundsätzlich ein Fortsetzungsanspruch, es sei denn der Übernehmer arbeitet nach seiner Planung mit einem verringerten Stamm von Arbeitnehmern. Auch in der Insolvenz besteht dieser Anspruch nicht (siehe unten).

6. und Insolvenz

Übernimmt ein Übernehmer einen Betrieb in der Insolvenz besteht zu einen keine Haftung für die bereits entstandenden Ansprüche der Arbeitnehmer und zum anderen kein Fortsetzungsanspruch

"(...) besteht keine Berechtigung, diesen Fortsetzungsanspruch auch im Falle des Konkurses des alten Betriebsinhabers anzuerkennen.(...) Im Falle des im Insolvenzverfahren vollzogenen Betriebsübergangs besteht jedoch keine Notwendigkeit, einen solchen Fortsetzunganspruch anzuerkennen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenzeugnis * Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) * Betrieb * Übergang i.S.V. § 613a BGB * Gleichstellungsvereinbarung/Gleichstellungsabrede