Mit Beschleunigungsgrundsatz wird im Prozessrecht der Grundsatz bezeichnet, dass das Verfahren so zügig wie möglich durchgeführt werden sollen. Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes ist z.B. § 272 ZPO.
Im Strafverfahren kommt dem Beschleunigungsgrundsatz aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten eine besondere Bedeutung zu. Er ist in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK normiert. Eine überlange Verfahrensdauer muss bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Ein Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes sind im Strafprozessrecht §§ 121, 229 Abs. 1 StPO.
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