logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Beschlagnahme
(recht.oeffentlich.verwaltung)
(engl. seizure )
    

Mit Beschlagnahme wird die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung von öffentlichen oder privaten Belangen bezeichnet. Die Beschlagnahme erfolgt durch Verwaltungsakt.

So sehen z.B. die § 94 ff StPO eine Beschlagnahme von Gegenständen zur Beweissicheerung vor.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Pfändung, bewegliche Sachen wegen Geldforderung * Beschlagnahme StPO * Asservat/asservieren/Asservatenkammer * seizure