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Mit Berichterstatter wird der Richter eines Richterkollegiums bezeichnet, der die vom Spruchkörper zu erlassende Entscheidung gutachtlich vorbereitet, einen Entscheidungsvorschlag vor dem Kollegium vorträgt und den Text der Entscheidung entwirft (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 77 a.E.).
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