Das Urteil ist gemäß § 315 Abs. 1 ZPO von allen Mitgliedern des Gerichts zu unterschreiben. Bei einer Kammerentscheidung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern unterschreibt Links der Vorsitzende Richter, in der Mitte der Beisitzer und Rechts der Berichterstatter.
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