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Im Strafprozess ist dem Beschuldigten vor Vernehmung durch das Gericht zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Weiterhin ist er darauf hinzuweisen, dass er sich nicht äußern muss, und dass er das Recht hat einen Anwalt hinzuziehen (§ 136 StPO). Gemäß § 163a gilt das Gleiche bei einer Vernehmung durch die Polizei.
Diese Regeln sind Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.
Dabei ist die Belehrung nicht vor informatorischen Befragungen notwendig. Wenn sich aus einer informatorischen Befragung eine Beschuldigtenvernehmung entwickelt, muss eine Belehrung erfolgen. Für den Übergang kommt es auf die Intention der Vernehmungsperson an.
Beispiel: A trifft bei einer Routinekontrolle den A an. Auf Nachfrage teilt er mit, dass er gerade aus den Niederlanden kommt, wo er zwei Wochen verbracht habe. Neugierig fragen die Beamten weiter was er da so gemacht habe, daraufhin fängt A an nervös zu werden und widersprüchliche Angaben zu machen. Die Beamten schöpfen jetzt Verdacht und fragen genauer nach, dabei kommt heraus, dass A in den Niederlanden Rauschgift gekauft hat. Dieses hat er aber schon weiterverkauft so, dass eine Durchsuchung nichts ergibt. In der Verhandlung beruft A sich darauf, nicht belehrt worden zu sein.
Hier hätte die Polizei ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Verdacht schöpfte, den A belehren müssen.
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