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Baulast, Straßenrecht/Kirchenrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Straßenrecht/Kirchenrecht
             2. Baurecht

1. Straßenrecht/Kirchenrecht

Im Straßenrecht und im Kirchenrecht werden mit Baulast auch die Kosten für Errichtung und Unterhalt eines Bauwerks bezeichnet, man spricht z.B. von der Straßenbaulast oder der Kirchenbaulast.

2. Baurecht

Im Baurecht ist eine Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückeigentümers bezeichnet. Geregelt ist die Baulast in der jeweiligen Landesbauordnung, z.B. § 75 Hess Bauordnung.

Verstößt der Verpflichtete gegen die Baulastj - z.B. durch Bebauung - , kann die Behörde entsprechende Verfügungen erlassen. Ein Begünstigter Dritter hat aber nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine solche Verfügung. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Begünstigten gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstückes besteht nicht.

Die Baulast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer und bleibt auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung bestehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Straßenrecht * Abstandsflächen * Baulastenverzeichnis * Patronat/Kirchenpatronat * Straßenbaulast