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Straßenrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Gebrauch
             2. Straßenbaulast

Mit Straßenrecht wird der Teil des Rechts bezeichnet, der sich mit Bau, Unterhaltung und Nutzung von Straßen beschäftigt.

In Hessen ist das Straßenrecht im Hessischen Straßengesetz geregelt, das unter anderem auch eine Eingriffsermächtigung bei unerlaubter Nutzung der Straße in § 17a kennt, so dass hier § 11 HSOG verdrängt wird.

1. Gebrauch

Der sog. Gemeingebrauch ist auf Straßen Jedermann im Rahmen der Widmung gestattet (§ 14 HStrG). D.h. ist eine Straße als Fußgängerzone gewidmet, so darf jedermann diese Straße begehen. Zum Gemeingebrauch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zählt auch der sog. kommunikative Gemeingebrauch (z.B. Stehenbleiben und sich unterhalten, Handzettel verteilen). Geht eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist dies als Sondernutzung Erlaubnisbedürftig (z.B. ist das Befahren einer Fußgängerzone erlaubnisbedürftig). Die Erlaubnis wird meiner sog. Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde, dass aber durch Selbstbindung oder Grundrechte reduziert werden kann.

2. Straßenbaulast

Wer die Baulast für eine Straße trägt ist in den Landesstraßengesetzen, z.B. in den §§ 41 ff HStrg. Vereinfacht gilt: Für Gemeindestraßen trägt die Gemeinde die Baulast, für Kreisstraßen der Kreis und die kreisfreien Städte, für Landstraßen das Land. Für Bundesfernstraßen der Bund (§ 5 BundesFStrG).

Für Ortsdurchfahren von Land- und Kreissraßen tragen abweichend von diesem Grundprinzip die Gemeinden die Straßenbaulast, wenn sie mehr als 30.000 Einwohner haben. Für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen tragen Gemeinden ab 80.000 Einwohner die Straßenbaulast.

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