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Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-
und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den
zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen
erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau,
die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
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