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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30
bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
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