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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die
Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine
Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen
trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im
städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
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