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Was unter den Begriff Bankgeschäfte fällt, ist in § 1 Abs. 1 KWG
aufgezählt. Z.B.: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Depotgeschäft,
Investmengeschäft, Garantiegeschäft, Girogeschäft, Emissionsgeschäft,
Geldkartengeschäft, Netzgeldgeschäft. Die
Legaldefinitionen für die
einzelnen Geschäftsarten finden sich ebenfalls ind § 1 Abs. 1 KWG.
Bankgeschäfte hält der Gesetzgeber für einen so sensiblen Bereich, dass er
dort eine Erlaubnispflicht und besondere Vorschriften für die Ausübung
erlassen hat. Geregelt sind diese Fragen im Gesetz über das Kreditwesen
(KWG).
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