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Bande i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 2/250 StGB
(recht.straf.bt.244 und recht.straf.bt.250)
    

Mit Bande i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 250 StGB bezeichnet man einen lose Gruppe (BGH Urt. v. 6.2.1985 - 2 StR 750/84) von mindestens drei Personen (BGHSt GS 46, 321), die sich von Anfang an zur Begehung mehrerer selbständiger im einzelnen noch nicht geplanter Diebstähle/Raubüberfälle ausdrücklich oder konkludent zusammengeschlossen hat.

Eine Bande liegt aber nicht vor, wenn mehrere immer wieder einzelne Tatentschlüsse zur Begehung eines Diebstahls fassen (BGH NstZ 96, 442).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl