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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder
zu überwinden,
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub
oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds stiehlt oder
- einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung
einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen
nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich
in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
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