Mit Ausnahmegericht/Sondergericht werden Gerichte bezeichnet, die außerhalb der bestehenden Gerichtsbarkeit nachträglich für einen bestimmten Fall, oder eine bestimmte Fallgruppe gebildet werden.
Gemäß Art. 101 GG und § 16 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie verstoßen gegen das
rechtsstaatliche Prinzip des gesetzlichen
Richters.
Diese Verbot hat seinen Ursprung in dem Rechtsmissbrauch durch die Willkürjustiz des dritten Reichs, der u.a. mit Ausnahmegerichten durchgeführt wurde.
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