Mit Ausländer werden alle Menschen bezeichnet, die sich im Inland aufhalten und nicht die inländische Staatsbürgerschaft besitzen. Der
Gegenbegriff ist damit Inländer.
In Deutschland ist Ausländer wer nicht
Deutscher im Sinne von Art. 116 GG
ist.
Eine rechtliche Anknüpfung an diesen Begriff macht
insoweit Sinn, als Ausländer in der Regel nur vorübergehend im Land
sind, und damit ein anderes Verhältnis zu diesem Land haben
haben als die dort lebenden Inländer.
In Deutschland kann aufgrund des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts
allerdings auch wer hier geboren wurde und seit Geburt hier
ununterbrochen gelebt hat Ausländer sein, wie z.B. die Kinder von
Gastarbeitern. In diesen Fällen ist eine Anknüpfung von Rechtsfolgen nicht mehr
sinnvoll, wird aber vom deutschen Gesetz weiterhin vorgenommen.
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