Von einem Anwaltsprozess spricht man, wenn die Prozessordnung für den Prozess zwingend die Vertretung durch einen Anwalt vorschreibt (=Anwaltszwang). Das Gegenstück ist der Parteiprozess.
Im Zivilprozess besteht Anwaltszwang z.B. bei allen Verfahren vor dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), dem Oberlandesgericht (§ 78 Abs. 1 S. 2 ZPO) und dem BGH (§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO). Weiterhin besteht, mit Ausnahmen, Anwaltszwang vor dem Familiengericht (§ 114 FamFG).
In einem Prozess mit Anwaltszwang fehlt den Parteien die Postulationsfähigkeit. Eine Ausnahme davon macht § 78 Abs. 3 ZPO für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden können. Hier kann die Partei trotz Anwaltszwang die Handlung entweder bei der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären oder per Schriftsatz vornehmen (dies gilt z.B. für die Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO). Umstritten ist, ob § 78 Abs. 3 ZPO auch die Abgabe der Erklärung im Prozess ermöglicht. Dies wird überwiegend abgelehnt.
Im Anwaltsprozess wird die mündliche Verhandlung immer durch Schriftsätze vorbereitet (§ 129 ZPO).
In der Verwaltungsprozessordnung besteht Anwaltszwang nur für Prozesse am Oberwaltungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht (§ 67 VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht ist eine Vertretung nicht notwendig.
Für die entsprechende Regelung im Strafprozessrecht siehe unter notwendige Verteidigung.
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