Anordnungsanspruch/Verfügungsanspruch ist bei einstweiligen Verfügungen die Rechtsgrundlage für die begehrte Verfügung. Z.B. ein vertraglicher Anspruch aus dem sich das Recht ergibt auf Versorgung mit Wasser.
Der Anordnungrund/Verfügungsgrund dagegen ist die Notwendigkeit der Entscheidung im einstweiligen Verfahre, d.h. die Eilbedürftigkeit. Dies liegt vor wenn das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.
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