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Dissens/Einigungsmangel
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von Dissens spricht man, wenn zwischen den Vertragsparteien noch nicht in allen vorgesehenen Punkten eine Einigung erzielt wurde (= Einigungsmangel). Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist dabei zu unterscheiden ob wesentliche oder nebensächliche Punkte betroffen sind und ob es sich um einen offenen (§ 154 BGB) und versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) handelt.

Bezieht sich der Einigungsmangel auf notwendige Vertragsbestandteile (= essenialia negotii), man spricht dann auch von einem Totaldissens, verhindert dies sowohl beim offenen als auch beim versteckten Dissens schon nach den allgemeinen Regeln den Vertragsschluss (siehe unter Angebot).

Beispiel 1: A äußert er wolle B sein Fahrrad für 200,- verkaufen, B, der A nicht verstanden hat, äußert er wolle den Rasenmäher von A für 50,- kaufen.

Beispiel 2: A äußert er wolle B sein Fahrrad für 200,- verkaufen. B äußert er wolle es für 100,- kaufen.

Sind nur Nebenpunkte (accidentalia negotii) betroffen ist zu differenzieren:

Ein offener Einigungsmangel liegt vor, wenn den Parteien die fehlende Einigung bewusst ist. Sind nur Nebenpunkte betroffen greift die Regel, des § 154 BGB ein. Demzufolge gilt der Vertrag im Zweifel nicht als geschlossen (Auslegungsregel), d.h. für die Annahme eines Vertragsschlusses müssen Indizen vorliegen die darauf hindeuten, dass die Parteien den Vertrag auch ohne diese Nebenpunkt schliessen wollten.

Ein versteckter Einigungsmangel liegt vor, wenn die Parteien bei einem geschlossenen Vertrag glauben, sich über alle von ihnen gewollten Punkte geeinigt zu haben, während dies tatsächlich nicht der Fall ist. Ist nach Auslegung anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne die fehlenden Punkte geschlossen werden sollte, bleibt er gemäß § 155 BGB bestehen. Die Lücken werden dann mit Hilfe der ergänzenden Auslegung oder dipositivem Gesetzesrecht gefüllt.

Kein Dissens liegt im Falle einer falsa demonstratio vor.

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Auf diesen Artikel verweisen: Scheinkonsens