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Altersvorsorgeunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.gatte)
    

Als Altervorsorgeunterhalt wird ein neben dem sog. Elementarunterhalt stehender Anspruch auf Unterhaltsleistungen zum Aufbau einer Altersvorsorge bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist der Altersunterhalt.

Der Altersvorsorgeunterhalt wird zunächst mit dem prozentualen Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung (z.B. 18,6) angesetzt. Betreibt der Unterhaltsverpflichtete eine sekundärte Altersvorsorge die einkommens- und bedarfsmindernd berücksichtig wird, so ist ein entsprechender Prozentsatz (Verhältnis sekundäre AV zu Bruttoeinkommen) auch dem/der Berechtigten zuzubilligen und auf den prozentualen Beitragssatz (z.B. weitere 2,6 %) aufzuschlagen (OlG Frankfurt Beschl. vom 24.11.2023 az. 4 UF 12/22).

Altersvorsorgeunterhalt kann ab Beginn des Monats ab dem die Scheidungsklage rechtshängig wird gemäß § 1361 Abs.1 S. 2 BGB geltend gemacht werden (BGH v. 22.11.2006 Az. ). Bis zu diesem Zeitpunkt findet die Altersversorgung über den Versorgungsausgleich Berücksichtigung.

Der Altersvorsorgeunterhalt wird aufgrund eines zunächst ermittelten Elementarunterhalts berechnet. Dieser wird dafür zu einem fiktiven Bruttogehalt hochgerechnet (mittels der Bremer Tabelle) und davon der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Der so ermittelte Wert wird vom bereinigten Einkommen des verpflichteten abgezogen und dann auf dieser Basis dann in einem zweiten Schritt der Elementarunterhalt berechnet.

Beispiel: A hat ein Nettoeinkommen bereinigt von 2.500,- Euro. Die von ihm geschiedene B hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für ein einjähriges Kind.

Daher erechnet sich zunächst als Einsatzbetrag ein Unterhaltsanspruch von gerundet 1071,- (3/7*2.500).

Gemäß Bremer-Tabelle ist bei diesem Nettobetrag ein Aufschlag von 20 % vorzunehmen, d.h. es ist von einem fiktiven Netto von 1286,- auszugehen (1286+1286*20/100).

Vom fiktiven Nettogehalt ist wiederum der aktuelle Beitragssatz zur Rentenversicherung zu berechnen, d.h. 246,- (1286*19,1/100).

Die 246,- sind Altersvorsorgeunterhalt.

In der nächsten Stufe ist jetzt vom bereinigten Einkommen des Pflichtigen der Altersvorsorgeunterhalt abzuziehen, d.h. bereinigt stehen nun 2254,- Euro zur Verfügung (2.500 - 246).

Damit ergibt sich ein Anspruch auf Elementarunterhalt i.H.v. 966,- (3/7*2254).

Der Gesamtanspruch beträgt damit 1212,- (246 + 966).

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterhaltspflicht/Unterhaltsanspruch * Elementarunterhalt