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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
(recht.zivil.materiell und gesetz.agg)
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein auf den sog. Antidiskriminierungsrichtlinien

  • RL 2000/43/EG vom 29.6.2000, Gleichbehandlung ohne Unterschied von Rasse oder ethnischer Herkunft
  • RL 2000/78/EG vom 27.11.2000, Allgemeine Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • RL 2002/73/EG vom 23.9.2002, Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

basierendes Gesetz, das die Diskriminierung in Beruf und Geschäftsverkehr wegen Alter, Ethnie, Religion (Weltanschauung), Geschlecht oder Behinderung verbietet. Der deutsche Bundestag hat es in der 16. Legislaturperiode beschlossen und es ist seit 18.8.2006 in Kraft. Im Arbeitsrecht hat es das Beschäftigtenschutzgesetz abgelöst.

Das AGG ist wegen seines für die deutsche Rechtsordnung ungewohnten Eingriffs in die Privatautonomie unter Rechtswissenschaftlern stark umstritten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG), außer Kraft * Grundrechtsverpflichtete * Antidiskriminierungsgesetz (ADG)