Mit Zweckveranlasser wird im Polizei und Ordnungsrecht jemand bezeichnet, dem eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit durch Dritte aufgrund einer eigenen, isoliert betrachtet rechtmäßigen Handlung zugerechnet wird (Schmidt-Aßmann/Schoch, Kap. 2, Rn. 138).
1. Beispiel: A bewirbt die neue Sommerkollektion mit
jungen Männern und Frauen, die sich im Schaufenster des A
ausziehen. Dadurch entsteht ein Menschenauflauf der eine Blockade der am
Laden des A vorbeiführenden Straße zur Folge hat.
2. Beispiel: A vermietet im Sperrbezirk Zimmer an verschiedene Frauen. Diese
gehen in den Zimmern der Prostitution nach. Der A ist hier als
Zweckveranlasser für die Störung der öffentlichen Sicherheit durch die
Prostituion im Sperrbezirk verantwortlich. .
Die Figur des Zweckveranlasser ist grundsätzlich umstritten und wird von
Teilen der Literatur abgelehnt (z.B. Erbel JuS 1985, 257; Rühl, NVwZ 1988,
577f).
Unter den Vertretern der Figur des Zweckveranlassers ist strittig welche
Voraussetzungen für die Zweckveranlassung notwendig sind.
Die subjektive
Theorie verlangt, dass der Zweckveranlasser die Störung zumindest billigend
in Kauf nimmt (VGH Baden-Württemberg DVBl 1987, 151; Bayerischer VGH DVBl
1979, 737, 738; Selmer JuS 1992, 97, 99f).
Die objektive Theorie verlangt,
einen erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang aus Sicht eines
Dritten, d.h. dass die Gefahrensituation typische Folge der Veranlassung ist
(Niedersächsiches OVG NVwZ 1988, 638, 639).
Die h.M. löst das Problem über eine Verknüpfung zwischen beiden Theorien.
D.h. Zweckveranlasser ist, wer die Störung mit seinem Verhalten subjektiv
bezweckt oder dessen Verhalten die Störung zwangsläufig zur Folge hat (VGH
Baden-Württemberg DVBl. 1996, 564; Schenke, Polizei und Ordnungsrecht, Rn.
245).
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