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Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Inhalt
          1. Vollstreckung aus Urteil
          2. Vollstreckung aus Vergleich
          3. Sonstiges

Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung sind:

  1. Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, u.a:
    1. Antrag
    2. Zuständigkeit
    3. Deutsche Gerichtsbarkeit
    4. Zulässigkeit des Rechtsweges
    5. Partei- und Prozessfähigkeit
    6. Proezssführungsbefugnis
    7. Rechtsschutzinteresse
  2. Titel für Vollstreckungsgläubiger und gegen Vollstreckungsschuldner (nach § 704 oder § 794 ZPO)
  3. Klausel (§ 724 ZPO)
  4. Zustellung des Titels (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO) und in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO auch der Klausel.

1. Vollstreckung aus Urteil

Bei der Vollstreckung aus Urteilen fordert man Gericht unter Übersendung einer Ausfertigung die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, sowie den Vermerk der Daten der von Amts wegen erfolgten Zustellung an.

2. Vollstreckung aus Vergleich

Bei der Vollstreckung aus Vergleichen ist an Stelle der Klauselerteilung eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Weiterhin ist eine (vom Anwalt selbst) beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung, die nicht vollstreckbar sein muss, an den Gegner zuzustellen. Ist der Gegner vertreten, kann dies per Empfangsbekenntnis geschehen.

3. Sonstiges

Zusätzliche Anforderungen sind zu prüfen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs vom Eintritt eines Kalendertages abhängt, der Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf oder der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt wurde (= besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1147 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung * Vollstreckungserinnerung * Vollstreckungstitel * Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin * Zwangsvollstreckung wegen Forderung in bewegliche körperliche Sachen