Unter Zuhälterei fällt gemäß § 181a StGB die Ausbeutung einer Person die der Prostitution nachgeht, das
Ergreifen von Maßnahmen die eine Person von der Aufgabe der Prostitution
abhalten sollen (dirigierende Zuhälterei) und die gewerbsmäßige Förderung
der Prostitution. Zuhälterei ist gemäß § 181a StGB verboten.
Siehe auch unter Ausbeutung
von Prostituierten. .
Werbung:
|