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Zuerwerb, privilegierter
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Inhalt
             1. Abgrenzung zu Einkünften gemäß § 1374 Abs. 2 BGB/Zuwendungen zum laufenden Verbrauch

Als privilegierter Zuerwerb wird im Zugewinnausgleich Vermögen bezeichnet, das gemäß § 1374 Abs. 2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist.

Privilegierter Zuerwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB sind Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten von den Eltern oder nahen Verwandten (OLG Köln Urt. v. 26.08.2008 Az. 4 UF 38/08). Auch Schenkungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind sind privilegiert:

"Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken." (BGH Urteil v. 21. 7. 2010 Az. XII ZR 180/09)

Nicht anwendbar ist gemäß der Rechtsprechung des BGH § 1374 Abs. 2 BGB auf Lotteriegewinne (BGH v. 16.10.2013 Az. XII ZB 277/12). Im entschiedenen Fall erzielte ein Gatte nach 8jähriger Trennung und vor Zustellung eines Scheidungsantrages einen Lottogewinn und musste diesen im Rahmen des Zugewinns mit seiner Frau teilen.

Auch auf Schmerzensgeld, obwohl Ausgleich für einen immateriellen Schaden, ist § 1374 Abs. 2 BGB nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1981 (NJW 1981, 1836) nicht anwendbar. Es gibt aber Stimmen in der Literatur dies für verkehrt halten (NZFam 2014,1,6).

1. Abgrenzung zu Einkünften gemäß § 1374 Abs. 2 BGB/Zuwendungen zum laufenden Verbrauch

Von Schenkung zu unterscheiden sind sowohl einmalige als auch regelmäßige Zuwendungen, die von dem Geber für den laufendne Verbrauch bestimmt waren und nicht zur Vermögesnbildung. Diese zählen nicht als Schenkungen sondern als laufende Einkünfte (Siehe BGH Beschl. v. 6.11.2013 Az. XII ZB 434/12; OlG Zweibrücken FamRZ 84, 276). Es kommt dabei auf den Willen des Schenkers und die Vermögenssituation des Empfängers an. Zahlen die Eltern eines verheirateten Studenten diesem monatlich, über das was er neben dem Studium verdient, 250,- Euro damit "man" über die Runden kommt, dann sind dies keine kumulierten Schenkungen.

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Auf diesen Artikel verweisen: unbenannte Zuwendungen im Zugewinn * Zugewinnausgleich * Arbeitsleistung im Zugewinn/Elternmitarbeit