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Zubehör
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Zubehör werden bewegliche Sachen bezeichnet, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB).

Dem Haftungsverband der Hypothek unterliegt Zubehör soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht (§ 1120 BGB). Auch das Anwartschaftsrecht an Zubehör unterliegt der Haftung und zwar als Zubehör, d.h. es unterfällt § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin