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§ 769 ZPO Einstweilige Anordnungen
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.


Hinweis: Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts (Abs. 1) ist eine Rechtsmittel nicht gegeben, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers als Vollstreckungsgericht ist die Erinnerung als Rechtsmittel gegeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: einstweilige Anordnung * § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage des Erben * § 242 FamFG Einstweilige Einstellung der Vollstreckung