logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
(gesetz.zpo)
<< >>
    

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Verfahren nach § 495a ZPO * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ... * Terminsgebühr * Terminsgebühr * Bagatellsachen/Bagatelldelikte * § 46 ArbGG Grundsatz