(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden,
ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem
Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz
bezeichneten Fällen gebunden.
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