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§ 123 ZPO Kostenerstattung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-2.titel-7)
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozesskostenhilfe