logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
<< >>
    

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstand * perpetuatio fori * wichtige prozessuale Normen