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Wohnungseigentumsgesetz
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Wohnungseigentumsgesetz wird das Gesetz bezeichnet, das das Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) ermöglicht und regelt. Das WEG war notwendig, da nach den allgemeinen Regeln des BGB das Eigentum an Grundstück, Haus und Wohnungen nur einheitlich bei einer Person oder einer Gemeinschaft liegen kann.

  • Sondereigentum
    Mitsondereigentum
  • Gemeinschaftseigentum

Daneben kann die auch die Wohnungseigentümereigenschaft Eigentumswohnungen oder andere Grundstücke erwerben. Das ist dann Eigentum der rechtsfähigen WEGemeinschaft (kein Miteigentum, kein Sondereigentum).

=>Normen.

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Auf diesen Artikel verweisen: WEG-Recht * Gemeinschaftliches Eigentum/Gemeinschaftseigentum