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Widmung, öffentliches Recht
(recht.oeffentlich.sachen)
    

Mit Widmung wird der Rechtsakt bezeichnet, der aus einer Sache eine öffentliche Sache macht, mit der Folge, dass sie nicht mehr dem privaten Sachenrecht unterliegt. Mit der Widmung wird auch der Art des Gebrauch festgelegt.

Dabei kann die Widmung sowohl ausdrücklich (= Widmungsakt) als auch durch tatsächliches Tun, z.B. eine bestimmte Art der Nutzung, erfolgen. Ein Gebrauch außerhalb der Widmung ist grundsätzlich nicht zulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: öffentliche Sache * Straßenrecht * Allgemeinverfügung