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Artikel Diskussion (2)
widerrechtliche Drohung iSv § 123 BGB
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einer Drohung spricht man, wenn jemand ein zukünftiges Übel in Aussicht stellt, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere.

Die Drohung ist widerrechtlich wenn das angedrohte Übel (z.B. Körperverletzung) oder der Zweck (z.B. Hehlerei) widerrechtlich ist. Eine Drohung bei der ein rechtmäßiges Übel zur Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks eingesetzt wird, ist widerrechtlich, wenn die Verbindung des Übels mit dem Zweck rechtswidrig ist (Mittel-Zweck-Relation). Die Mittel-Zweck-Relation ist rechtswidrig, wenn die Drohung nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden kein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks ist (BGHZ 25, 220). Z.B. wenn jemand unter Androhung einer rechtmäßigen Anzeige die Zahlung von rechtmäßigem Schadensersatz verlangt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung * Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung * Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung * Wohnungszuweisung/Wohnungsüberlassung